Satzung des Tierschutzvereins Kitzingen Stadt und Landkreis e. V.

 

§ 1 – Name, Sitz und  Geschäftsjahr

 

 

1.  Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Kitzingen Stadt und Landkreis“ und führt in seinem Namen den Zusatz e.V.

 

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Kitzingen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Stadt und Landkreis Kitzingen.

 

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

 

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.      Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a.    Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens nach den geltenden Vorschriften;

 

b.   Wachhalten des Verständnisses für das Wesen der Tiere;

 

c.    Erstreben jeglicher Verhütung von Tierquälerei und Tiermisshandlung und Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;

 

d.   Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist;

 

Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

 

3.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.    Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

Für diese Tätigkeiten dürfen keine Vergütungen gewährt werden.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Personen unter 16 Jahren können Jugendmitglied ohne Stimmrecht werden.

 

2.  Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten  vorschlagen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Dienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

3.   Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit; bei Minderjährigen bedarf der Antrag zudem der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Jedes Mitglied erhält die Mitgliedskarte ausgehändigt sowie auf ausdrücklichen Wunsch eine Kopie der Satzung des Vereins. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.

 

4.      Die Mitgliedschaft endet:

 

·         durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

 

·         durch Ausschluss oder

 

·         durch Tod.

 

5.      Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

 

·         dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;

 

·         den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;

·         mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im     Rückstand ist.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied, mit Ausnahme eines Ausschlusses wegen Zahlungsverzuges, Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Form der Anhörung, schriftlich oder mündlich, ist dem Vorstand freigestellt. Die Ausschließung ist gegenüber dem Mitglied schriftlich zu begründen. Der Beschluss kann vor der Mitgliederversammlung angefochten werden; eine Klage ist nur zulässig, wenn zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.

 

6.   Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Austrittes sowie des Ausschlusses ausgeschlossen.

 

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.   Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jugendliche Mitglieder haben erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein eigenes Stimmrecht.

 

2.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

 

3.   Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet

 

§ 5 - Beiträge

 

1.  Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei.  Zu den Mindestbeträgen kann die Mitgliederversammlung auch eine Beitragsordnung erlassen.

 

2.   Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

 

3.     Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

 

 

4.   Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

 

5.      Jugendliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 – Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

·         der Vorstand,

 

·         die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 - Vorstand

 

1.        Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus:

 

·         dem 1. Vorsitzenden,

 

·         dem 2. Vorsitzenden,

 

·         dem Schriftführer

 

·         dem Schatzmeister.

 

Fakultativ kann ein Stellvertreter jeweils für das Amt des Schatzmeisters und des Schriftführers gewählt werden, der dann ein vollwertiges Vorstandsamt bekleidet.

 

2.   Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jeder einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

 

3.     Ein Angestellter des Tierschutzvereins kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.

 

4.  Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.

 

5.    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen.

 

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes; Beschlussfassung

1.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden vertreten wird. Sollte der 2. Vorsitzende verhindert sein, so wird er vom Schriftführer vertreten, der wiederum im Verhinderungsfall vom Schatzmeister vertreten wird. 

 

2.   Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

3.    In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

·           die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

·           die Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,

 

·           die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

 

·           die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

 

·           die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle eines Vereinsendes,

 

·           die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,

 

·           die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

4.      Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand.

 

5.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder auch mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Ausschlusses

eines Mitglieds, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.

 

 

§ 9 – Mitgliederversammlung

 

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Quartal vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

 

2.    Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Die Einladungsfrist beginnt zu laufen an dem Tag des Versendens der schriftlichen Einladungen.

 

3.    Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

·           Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes,

 

·           Beschlussfassung über den Voranschlag,

 

·           Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von zwei Revisoren,

 

·           Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr,

 

·           Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

 

·           Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins

 

·           Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

4.         Die Versammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Der Schriftführer führt die Anwesenheitsliste.

 

5.        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

 

6.         Zur Auflösung des Vereins ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

7.        Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

8.        Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge können bis zu zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.

 

9.        Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

 

10.     Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 – Protokollführung; Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

 

Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über alle Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane an.

 

Die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind in der darauffolgenden Sitzung des betreffenden Vereinsorgans zur Einsicht auszulegen.

 

§ 11 – Kassenprüfung

 

Es werden zwei Revisoren von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Revisoren im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Revisoren müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.

 

Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Revisoren ist schriftlich niederzulegen.

 

Die Revisoren können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

 

§ 12 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

 

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 13 – Tierheim

 

Der/die Leiter/in des Tierheims wird vom Vorstand bestellt. Er/sie ist für die Geschäftsführung sowie für die Ordnung im Tierheim verantwortlich. Leiter des Tierheims kann auch ein Mitglied des Vorstandes sein

Alles Weitere regelt die vom Vorstand für das Tierheim erlassene Geschäftsordnung.

 

§ 14 – Verbandsmitgliedschaften

 

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landesverbandes Bayern e.V.

 

Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.

 

§ 15 – Satzungsänderungen

 

1.  Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.

 

2.  Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.

 

3.    Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung einer Kopie der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

§ 16 - Datenschutz

 

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Dies betrifft insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und die Bankverbindung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

 

2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, wenn sie unrichtig sind sowie auf Löschung oder Sperrung seiner Daten, sofern kein Speichergrund mehr besteht.

 

5. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Personalverwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, die zehn Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wurde, gelöscht.

 

 § 17 - Mitgliederliste

 

1. Die uns übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann.

 

2. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes wird das Mitglied unverzüglich aus der Mitgliederliste gelöscht.

 

3. Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt, außer in folgenden Fällen:

 

a) Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederliste. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden.

 

b) Ausnahmsweise ist eine Weitergabe auch rechtlich zulässig, soweit der Verein im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.

 

§ 18 – Auflösung des Vereins

 

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V.; sollte dieser nicht mehr existieren, an die Stadt Kitzingen.

 

§ 19 – Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. März 2019 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.